Grillbesteck und Co.
Ohne ordentliches Grillbesteck gibt es kein vernünftiges BBQ. Doch was versteht
man eigentlich unter grillen?:
Beim Grillen wird das Gargut, meist Fleisch, im Wesentlichen durch Wärmestrahlung gegart und an der Oberfläche geröstet. Dazu wird es über oder neben einer strahlenden Wärmequelle gehalten, entweder mithilfe eines Spießes oder auf einem Grillrost. Als Wärmequelle dient Holzfeuer oder Holzglut, heute auch Gas, durch Gas erhitzte Steine oder elektrische Heizschleifen. Beim Grillen mit Holz tragen neben den entstehenden Röststoffen auch Aromastoffe aus dem Holz zum typischen Geschmack bei, so dass diese Methode als geschmacksintensiver gilt. Aufgrund der besseren Kontrollierbarkeit werden in der Gastronomie und bei mobilen Grillständen jedoch fast ausschließlich elektrische Grills verwendet. So genannte „Kontaktgrills“, die in der Gastronomie ebenfalls verbreitet sind, sind keine Grills im eigentlichen Sinn, da sie vor allem durch Wärmeleitung garen.
Da beim Grillen die Temperatur nur intuitiv kontrollierbar und die Zugabe von Fett und Flüssigkeit nicht möglich ist, eignen sich nicht alle Nahrungsmittel gleich gut. Fleisch sollte nicht zu mager, Fisch von fettreichen und festfleischigen Arten, Gemüse und Pilze leicht vorgegart oder mariniert sein.
Grillen im Garten oder auf dem Balkon ist in Deutschland ein häufiger Grund für Nachbarschaftsstreit, der die Gerichte beschäftigt. Eine klare gesetzliche Regelung existiert nicht (außer in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg), sondern hängt von Ortsüblichkeit und Ermessen ab. Dabei kommt es nicht zuletzt darauf an, ob es sich um einen Holz- bzw. Kohlengrill oder um einen emissionsarmen Elektro- oder Gasgrill handelt. Grundstücks- oder Wohnungseigentümern kann das Grillen allgemein schwerer verwehrt werden als Mietern und Pächtern.
- Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann
durch eine Regelung in der Hausordnung verboten werden
(Landgericht Essen).
- Nach einem Urteil des Bonner Amtsgerichts dürfen Mieter
in einem Mehrfamilienhaus in der warmen Jahreszeit einmal im
Monat auf dem Balkon grillen, müssen ihre Nachbarn jedoch 48
Stunden vorher informieren.
- Nach einem Urteil des Landgericht Stuttgart darf dreimal
im Jahr jeweils zwei Stunden gegrillt werden.
- Nordrhein-Westfalen und Brandenburg: Hier ist das
Grillen nach den Landesimmissionsschutzgesetzen verboten,
wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn etwa durch Eindringen von
Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume erheblich
belästigt werden. Sollten diese Regelungen verletzt werden,
so ist ein Bußgeld zu zahlen. Auch können die Betroffenen
für eine schnelle Hilfe die Polizei rufen.
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